Streit um CBD – Cannabidiol nicht unbedingt ein Novel Food
- 16. März 2020
- News
Heiß her ging es in den letzten Monaten nicht nur bei den Cannabis-Aktien. Auch in Sachen Cannabidiol (kurz: CBD) gibt es ein stetes Auf und Ab. Spätestens seit im Januar 2019 die sogenannte Novel Food-Verordnung abgeändert wurde, herrschte bei Verbrauchern, Herstellern und Händlern Unsicherheit rund um die Behandlung von CBD-Produkten. Kürzlich errang die European Industrial Hemp Association (EIHA) einen Punktsieg – doch der Streit geht weiter.
Die Novel Food-Verordnung beinhaltet EU-weit einheitliche Regelungen zur Zulassung von in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln. Bei den sogenannten neuen Lebensmitteln (Novel Foods) handelt es sich um Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 innerhalb der EU nicht in nennenswertem Umfang für den Verzehr verwendet wurden. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem Lebensmittel, die:
Durch die Änderung der Novel Food-Verordnung entbrannte ein Streit, ob auch das in Nahrungsergänzungsmitteln verwendete CBD zu den Novel Foods gehört. Damit würden die Produkte unter die strengen Regeln der EU-Verordnung fallen.
In der Folge der Einordnung kam es zu zahlreichen Polizeieinsätzen. Eifrige Staatsanwälte wollten mit Hinweis auf den Handel mit nicht überprüften Lebensmitteln bzw. auf die Überschreitung des Betäubungsmittelgesetzes den Verkehr der Hanfprodukte unterbinden. Vor einer Woche konnte aber die European Industrial Hemp Association (EIHA) gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) glaubhaft argumentieren, dass Cannabidiol, das aus EU-zertifiziertem Hanf gewonnen wird, nicht unter die Novel Food-Verordnung fällt.
Hintergrund ist, dass CBD-haltige Teile der Pflanze Cannabis sativa schon vor dem 15.05.1997 in nennenswerter Menge für Produkte verwendet wurden. Nach der Argumentation der EIHA gelten nur CBD-Isolate und CBD-Anreicherungen als neuartig. Hanflebensmittelprodukte auf Basis von traditionellen Hanfextrakten, Hanfblättern und Hanfblüten, die das natürliche Cannabinoid-Vollspektrum aufweisen, könne man dagegen nicht als „neuartig“ betrachten. Die Aussage des BVL, dass CBD nicht verkehrsfähig in Nahrungsergänzungsmitteln und Nahrungsmitteln eingesetzt werden kann, wäre damit schlicht falsch. Falsch, da das BVL nicht zwischen Isolaten und natürlichen Vollspektrum-Produkten unterscheidet.
Trotz der Argumentation ist leider nicht alles klar. Auf eine Anfrage des Branchenverbandes der Cannabiswirtschaft e.V. gegenüber dem BVL blieb dieses bei seiner Aussage. In der schriftlichen Begründung heißt es unter anderem: „Für Hanfextrakte oder daraus hergestellte Produkte, die Cannabinoide (z.B. CBD) enthalten, wurden bis jetzt weder durch die EIHA, noch durch andere Wirtschaftsbeteiligte ausreichende Nachweise erbracht, die einen nennenswerten Verzehr in der EU belegen. Daher werden diese Erzeugnisse weiterhin EU-weit als neuartige Lebensmittel betrachtet.“
Diese Auffassung ist umso erstaunlicher, zumal die EIHA sogar überraschenden Rückhalt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erhielt. Sogar die Bundesregierung hatte schon im Juli 2019 klargestellt, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht als Novel Foods angesehen werden können, da sie in Europa schon deutlich länger üblich gewesen seien. Demnach seien Cannabinoide und cannabinoid-haltige Produkte nur dann als Novel Foods zu betrachten, wenn man die Cannabinoide in angereicherter oder isolierter Form verwende. Um es kurz zu machen: Der Streit rund um CBD geht in die nächste Runde.